Der von Schlüchtern durch den Spessart nach Großheubach bei Miltenberg verlaufende „Eselsweg“ führt an Bad Orb vorbei. Sie liegt zwischen bewaldeten Bergen im Naturpark Spessart, einem der größten zusammenhängenden Waldgebiete Deutschlands
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Main-Kinzig-Kreis
Einwohner
10.333 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
63619
Vorwahl
06052
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Altenburg, Haselruhe, Molkenberg, Wegscheide, Altenburg, Haselruhe, Molkenberg, Wegscheide
Gemeinde Bad Orb – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Stadtverordnetenversammlung von Bad Orb hat am 5. Juni 2024 den Beschluss zur Aufstellung eines erweiterten Bebauungsplans für die Fläche des ehemaligen Wildparks und des angrenzenden Stadtwaldes gefasst. Das Ziel ist die Schaffung einer Naturerlebniswelt und eines Kur- und Heilwaldes zu waldtherapeutischen Heilzwecken. Eine Veränderungssperre soll eine anderweitige Nutzung des Waldes ausschließen.
Zusätzlich wird in einem anderen Bereich der Stadt ein Bebauungsplan für die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im Nordosten von Bad Orb umgesetzt. Dieser Plan soll den Ortsrand abrunden, neue Wohnbaugrundstücke schaffen und die bestehende Wohnbebauung bauplanungsrechtlich sichern.
FAQ
Wie lange ist ein Bebauungsplan gültig?
Ein Bebauungsplan hat grundsätzlich eine unbegrenzte Gültigkeit. Er bleibt in Kraft, bis er:
- Durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt wird
- Förmlich aufgehoben wird
- Für rechtswidrig erklärt wird (z.B. durch ein Gerichtsurteil)
- Funktionslos wird (wenn die tatsächlichen Verhältnisse stark von den Festsetzungen abweichen)
Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bebauungspläne regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um ihre Aktualität und Zweckmäßigkeit sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.